Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen

I. Allgemeine Bestimmungen:

Der Kreisjugendring Cham gewährt Zuschüsse zur Förderung von Maßnahmen der Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit aus den vom Landkreis bereitgestellten Mitteln.

Die ordnungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel wird durch die gewählten Kassenprüfer und das Kreisrechnungsprüfungsamt überprüft.

1. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die Kreisebenen der Mitgliedsverbände des Kreisjugendringes Cham sowie deren überörtliche Arbeitsgemeinschaften.

Örtliche Jugendgruppen öffentl. anerkannter freier Träger der Jugendarbeit sind ausschließlich für Maßnahmen antragsberechtigt, wenn diese

a) entweder eine deutlich erkennbare überörtliche Bedeutung haben, oder

b) die Maßnahme sich auf Teilnehmer aus mehreren kreisangehörigen Gemeinden bezieht.
Dies ist der Fall, wenn mindestens 20 % der Teilnehmer aus mindestens 2 weiteren
Gemeinden stammen oder

c) Siehe Punkt 4 b).

Die Zuschussmöglichkeiten des Kreisjugendringes gelten nur für Eigenaktivitäten der oben genannten Träger.  Darüber hinaus können auch Kosten gefördert werden, die den o. g. Antragsberechtigten durch die Teilnahme an einer Veranstaltung eines anderen Trägers entstehen. Dies gilt nur für Maßnahmen, welche den KJR-Richtlinien entsprechen.

2. Antragsverfahren

Die Anträge sind auf Formblättern des Kreisjugendringes in einfacher Ausfertigung einzureichen. Bei allen Maßnahmen sind eine Teilnehmerliste im Original, das Programm und die wichtigsten Ausgabennachweise in Kopie einzureichen. Bei Anschaffungen sind sämtliche Ausgabenbelege in Kopie für die Antragsstellung erforderlich. Die Anträge sollten spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Maßnahme in der KJR Geschäftsstelle vorliegen. Spätester Einreichungstermin ist der 31. Oktober des laufenden Jahres. Später eingehende Anträge für Maßnahmen, die vor dem 31.10. des laufenden Jahres stattgefunden haben, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Anträge für Maßnahmen, die nach dem 31.10. des laufenden Jahres stattgefunden haben, werden im nächsten Haushaltsjahr gefördert. Das Rechnungsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Über die Vergabe der Zuschüsse entscheidet die Vorstandschaft des KJR Cham.

3. Fördervoraussetzungen

a, Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist die Verantwortung des Trägers für die Gesamtfinanzierung.
b, Als Bemessungsgrundlage gilt der ausgewiesene Fehlbetrag.
c, Die unterzeichnete Vereinbarung mit dem Jugendamt zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII (Bundeskinderschutzgesetz) muss im Amt für Jugend und Familie vorliegen.
d, Weitere Fördervoraussetzungen sind bei den jeweiligen Förderbereichen genannt.

4. Nutzung von öffentlichen Personenbeförderungsmöglichkeiten und Kleinbussen

a) Werden für förderfähige Maßnahmen der Jugendarbeit die Möglichkeiten des öffentlichen Personenverkehrs (Linienbusse und Bahnen) benutzt, so beträgt der Zuschuss 70 % der hierfür nachgewiesenen Kosten.
Wenn nachweislich Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs nicht genutzt werden können oder nicht praktikabel sind (z. B. ungeeignete Abfahrtszeiten, schwierige Anschlussmöglichkeiten, extreme Zeitverluste), gilt die Höhe der Förderung auch für die Kosten bei der Verwendung von gemieteten Kleinbussen (9-Sitzer) von Kfz-Verleihern.

b) Abweichend von Punkt 1 Satz 2 der „Allgemeinen Bestimmungen“ können örtliche Jugendgruppen der Mitgliedsorganisationen des KJR, welche für ihre Freizeit- und Bildungsmaßnahmen gemietete Kleinbusse (9-Sitzer) von Kfz-Verleihern einsetzen, hierfür vom KJR Cham Gutscheine anfordern
-      bei Tagesmiete:                 50,-- €
-      bei Wochenendmiete:       100,-- €
-      pro Verein jährlich max.    300,-- €.
Dies gilt nicht für Gemeindebusse, da diese bereits öffentlich subventioniert sind. Ebenso ist die Ausleihe von privaten Kleinbussen, Firmenbussen und Vereinsbussen nicht förderfähig. Im Mietvertrag muss der Versicherungsschutz des Ausleihers gewährleistet sein. Letztendlich begrenzt sich der Kreis der förderfähigen Verleiher auf die Liste des KJR Cham, welche jederzeit per Vorstandsbeschluss geändert werden kann.

Nutzen die genannten örtlichen Jugendgruppen für ihre Maßnahmen den öffentlichen Personenverkehr, so gewährt der KJR Cham zusätzlich zu den Zuschüssen der zuständigen Stadt/Gemeinde bis zu 50 % der dafür nachgewiesenen Kosten. Eine Überfinanzierung (Überschuss) ist nicht zulässig.

Sowohl die genannten Gutscheine als auch die Mittel für die Reduzierung der Kosten durch die Nutzung der öffentlichen Personenbeförderung ersetzen in keinem Fall die Zuschüsse der zuständigen Stadt/Gemeinde.

Sie sollen lediglich eine Ergänzung, also ein zusätzlicher Anreiz sein, um den Einsatz des Individualverkehrs (mit normalen PKW’s) zu reduzieren.

Aus diesem Grund gelten diese Regelungen nicht für Maßnahmen, bei denen Reisebusse zum Einsatz kommen. Hier gelten die üblichen Fördermöglichkeiten.

II. Der KJR Cham gewährt folgende Zuschüsse

1. Kurse zur Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter (=MiBi) und Jugendbildungsmaßnahmen (=JuBi)

1.1. Hier verweisen wir auf die Zuschussrichtlinien des Bayerischen Jugendringes.Bildungsmaßnahmen mit entsprechenden Voraussetzungen können vom KJR mit bis zu 10,-- € pro Tag und Teilnehmer gefördert werden. Soweit die Maßnahmen vom Bayerischen Jugendring bzw. vom Landkreis nach den Jugendsportförderrichtlinien oder anderweitig gefördert werden, kann vom KJR ein Zuschuss nur dann gewährt werden, wenn der Fehlbetrag nach Berücksichtigung der genannten Zuschüsse noch nicht gedeckt ist.
Jedoch müssen die Teilnehmergebühren sowie die Eigenleistung des Trägers zusammen mindestens 30 % der Ausgabensumme betragen.

1.2. Abweichend von den Bestimmungen des BJR über die Dauer der Maßnahmen sind auch Abend- und Nachmittagsschulungen förderfähig, wenn sie mindestens 3 Einheiten mit wenigstens 2 Stunden Dauer innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen und fortlaufender Thematik aufweisen sowie die übrigen Kriterien der BJR-Richtlinien erfüllt sind. Förderung je Einheit und Teilnehmer bis zu 3,50 €. 
Mindestens 10 Teilnehmer, höchstens 50 Teilnehmer. Mindestalter 12 Jahre.

2. Politische Bildung, Staatsbürgerkunde und Gesundheitserziehung

Zusätzlich zu 1.2. können Seminare, die der politischen Bildung, Staatsbürgerkunde oder der Gesundheitserziehung dienen, gefördert werden.
Voraussetzung: Überparteilich, demokratisch, der Verfassung entsprechend.
Mindestalter: 13 Jahre.     Mindestdauer: 2 Stunden.     Max. Fördersumme 60,--  €.

3. Musische Lehrgänge

Für die Förderung von Sing-, Tanz- und Werklehrgängen gelten folgende Bestimmungen:
Programm und Referenten müssen qualifiziert sein. Inhaltlich müssen die Themen über verbandsspezifische Aktivitäten hinausgehen und der Jugendarbeit dienen. Förderung je Tag und Teilnehmer bis 10,-- € bzw. siehe Förderhöhe und Förderbestimmungen wie Punkt 1.2.
Teilnehmer: Mindestens 10 Teilnehmer, höchstens 50 Teilnehmer, Mindestalter 8 Jahre.

4. Kulturelle Veranstaltungen

Theaterfahrten, Durchführung von Konzerten und kulturellen Aufführungen, die über die verbandsspezifische Tätigkeit hinausgehen, können bei entsprechendem Fehlbetrag (siehe Punkt I) mit bis zu 20 % der Gesamtkosten, jedoch maximal 200,--  € gefördert werden (Mindestens 10 Teilnehmer). 

5. Sondermaßnahmen, Modellfälle und soziale Aktionen

Damit Jugendarbeit dynamisch sein kann, wird den Jugendverbänden die Möglichkeit eingeräumt, neue Wege in der Jugendarbeit zu gehen. Es sollen durch Modellprojekte im Landkreis neue Erkenntnisse für die Jugendarbeit gewonnen werden, die auch anderen Gruppen zur Verfügung stehen sollen.
Der Antragsteller muss - um eine Förderung zu erhalten - ein fachlich fundiertes Konzept vorweisen und die Auswertung der Erkenntnisse dem KJR Cham zur Verfügung stellen.

Soziale Aktionen sollen zur Förderung des sozialen Engagements der jungen Menschen beitragen. Schwerpunktmäßig haben sie als Zielgruppe: Behinderte, Alte, Notleidende, Dritte Welt sowie sonstige sozial Benachteiligte. Dabei sollen, soweit möglich, betroffene Personen in die Aktivitäten einbezogen werden.

Soziale Aktionen können auch als Hauptziel die Verständnisförderung für andere Kulturen beinhalten.

Die Bezuschussung liegt bei höchstens 400,--  €.

6. Freizeiten, Lager und Jugendtreffen

6.1. Kinder- und Jugendfreizeiten bzw. -lager 

Mindestdauer 2 Tage (= mind. 1 nachweisbare Übernachtung am Zielort), Anreise- und Abreisetag werden zusammen als ein anrechnungsfähiger Tag gerechnet. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme spätestens um  10.00 Uhr beginnt und am letzten Tag frühestens um 17.00 Uhr endet. Dann sind sowohl Anreise- als auch Abreisetag ganz förderfähig. Höchstdauer 14 Tage zusammenhängend. Förderung je Tag und Teilnehmer bis zu 6,--  €. Höchstgrenze pro Maßnahme 750,--  €. Die Summe der Einnahmen muss mindestens 30 % der Gesamtausgaben betragen.

6.2. Jugendtreffen 

Für Großveranstaltungen der Jugendorganisationen, die im Landkreis Cham stattfinden, mit mindestens 70 Teilnehmern, wird ein Zuschuss von 2,50 € pro Tag und Teilnehmer gewährt. Maximale Förderung 80 % der Ausgaben und Höchstgrenze pro Maßnahme 1.000,-- €. Bei den Anlagen (siehe Antragsverfahren) ist die Vorlage einer Teilnehmerliste nicht erforderlich. Andere Nachweise (z. B. Zeitungsartikel), die zumindest eine geschätzte Teilnehmerzahl beinhalten, sind ausreichend. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die bereits anderweitig mit Landkreismitteln gefördert werden.

6.3. Tagesfahrten mit freizeitpädagogischem Wert
Dauer: 4 bis 20 Stunden innerhalb eines Kalendertages
Mindestteilnehmerzahl: 15 förderfähige Personen bis zu 6,-- € pro Teilnehmer bis 21 Jahre und für eine angemessene Anzahl an Betreuern

Hinweis: Maßnahmen, die in Zusammenhang mit örtlichen Ferienprogrammen durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.

7. Internationale Jugendbegegnungen

Internationale Jugendbegegnungen werden vom Amt für Jugend und Familie gefördert. Die entsprechenden Richtlinien und Formulare können beim Kreisjugendpfleger, Tel.: 09971/78-0 angefordert werden.

8. Anschaffungszuschüsse

Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Kreis- und ArGe-Ebenen der Jugendverbände. Gefördert werden wertbeständige Gegenstände und Materialien für die Gruppenarbeit, die nicht in Privatbesitz übergehen.
Die in den Punkten 8.1. bis 8.4. genannten Materialien gelten bei der Förderung als vorrangig. Bei anderen Gegenständen ist die Notwendigkeit der Anschaffung und deren Bedeutung für die Jugendarbeit schriftlich zu begründen. Im Einzelfall entscheidet die Vorstandschaft.
Unabhängig von den einzelnen Fördersätzen beträgt die jährliche Zuschusssumme je Antragsteller maximal 1.000,-- €.
Der KJR Cham behält sich das Recht vor, die Gegenstände, für die ein Zuschuss beantragt oder gewährt wurde, durch einen Mitarbeiter besichtigen zu lassen.

8.1.       Medienausstattung (30 % der Anschaffungskosten)
8.2.       Musikinstrumente, Lieder- u. Notenbücher
            für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre mit höchstens 30 %.
            Jugendverbände, die bereits anderweitig gefördert werden, erhalten höchstens 10 %.
8.3.       Sportartikel
            Gefördert werden Kleingeräte, die nachweislich für die Jugendarbeit verwendet werden.
            Förderung bis zu 30 % der Anschaffungskosten. Für Großgeräte, die vom BLSV oder BJR
            gefördert werden, wird kein Zuschuss gewährt.
8.4.      Zelte- und Zeltlagerausstattung
            Förderung bis 30 % der Anschaffungskosten.

9. Förderung von Werbeaktionen

9.1 Förderfähige Maßnahmen


Veranstaltungen, Projekte, Veröffentlichungen und Anschaffungen
 für die Bewerbung und öffentliche Darstellung der Jugendarbeit.

9.2 Mögliche Zielsetzungen
• Darstellung des Angebots, der Aktivitäten
• Mitgliederwerbung
• Werbung von ehrenamtlichen Mitarbeitern
• Vorstellung der Jugendorganisation bei jungen Menschen, die sonst keinen Zugang zu dessen Aktivitäten haben.

9.3 Fördervoraussetzung


Die Werbeaktion muss eine überörtliche Zielsetzung haben.

9.4 Höhe der Förderung


Mindestens 25 % der förderfähigen Kosten.
 Über die endgültige Höhe der Förderung entscheidet der Vorstand des Kreisjugendringes
 Cham nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls und im Rahmen der im Haushalt des 
 Kreisjugendringes Cham für Zuschüsse an Jugendorganisationen eingestellten Mittel nach 
 pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe des Zuschusses darf die tatsächlich ungedeckten 
 Kosten in keinem Fall überschreiten.

9.5 Antragstellung


Formular siehe www.kjr-cham.de/index.php/zuschuesse.html
hier: Downloads „Zuschussantrag_fuer_Werbeveranstaltungen
Erforderliche Anlagen: Ausgabenbelege in Kopie

 

10. Förderung zentraler Leitungsaufgaben von Jugendverbänden

10.1.    Zweck der Förderung

          Die auf Kreisebene tätigen Jugendverbände sollen in die Lage versetzt werden, ihre
          allgemeinen Leitungsaufgaben auf Landkreisebene wahrzunehmen. Zu den Aufgaben gehören
          insbesondere konzeptionelle und jugendpolitische Fragestellungen, planerische Aufgaben zur
          Weiterentwicklung des Verbandes sowie Erledigung der anfallenden Verwaltungsarbeiten.
10.2.    Umfang der Förderung
          Förderungsfähig sind alle Kosten, die bei der Wahrnehmung landkreisweiter Leitungsaufgaben
          entstehen. Dies sind insbesondere: Kopien, Porto, Büromaterial, Raummieten, Mietneben-
          kosten, Telefongebühren (Nachweisbarkeit!), Fahrtkosten (Nachweisbarkeit!), Durchführung
          entsprechender Konferenzen, Grundausstattung mit Bürogeräten (einschließlich der damit
          verbundenen Wartungs- und Modernisierungskosten).
          Mittel für zentrale Leitungsaufgaben dürfen nicht für Mitarbeiterbildungen und Bildungsmaß-
          nahmen verwendet werden, für die eigene Förderungen vorgesehen sind.
10.3.    Höhe der Förderung
          Die Höhe der Förderung bemisst sich nach folgenden Kriterien:
          - Sockelbetrag: Zahl der Antragssteller (30 %)
          - Zahl der Jugendgruppen (50 %)
          - Mitgliederzahl (20 %)
            Die geldmäßige Bewertung der vorstehenden Kriterien richtet sich nach den für zentrale
            Leitungsaufgaben vorgesehenen Haushaltsmitteln, welche von der KJR-Vorstandschaft
            jährlich festgelegt werden. Dabei soll der Gesamtbetrag max. 25 % der in der Haushaltsstelle
            „Zuweisungen an Gruppen“ zur Verfügung stehenden Mittel umfassen. Die Fördersätze stellen
            Maximalwerte dar. Eine Förderung erfolgt nur bis zur Höhe des tatsächlichen Fehlbetrages.

10.4.    Verfahren
         
          Antragsstellung und Belegprüfung

          Der Zuschuss wird rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr gewährt. Dazu müssen die
          Anträge bis spätestens 31. März des laufenden Jahres beim Kreisjugendring auf den dafür
          vorgesehenen Formblättern eingereicht werden.

          Eine Auflistung der Ausgaben und ein kurzer Sachbericht für das vergangene Kalenderjahr sind
          ebenfalls bis zum 31. März des laufenden Jahres beim Kreisjugendring Cham einzureichen.
          Sollten für Ausgaben in diesem Bereich spezielle Einnahmen erzielt worden sein, so sind diese
          mit der Auflistung der Ausgaben zu benennen. Ansonsten genügt die unterschriftliche
          Bestätigung des Antragstellers, dass keine speziellen Einnahmen aufzurechnen sind.
          Der Fehlbetrag entspricht somit der Summe der Ausgaben. Als Eigenanteil sind 30 % der
          Gesamtausgaben zu bemessen.

          Eine Belegprüfung behält sich der Kreisjugendring ausdrücklich vor. Die Belege sind vier Jahre
          nach Abschluss des Rechnungsjahres aufzubewahren. 

10.5.    Grundförderung von Jugendorganisationen ohne Kreisverband
          Haushaltsmittel, die nicht zur Deckung anderer Haushaltsstellen benötigt werden,
          können für Zwecke der Grundförderung von Jugendorganisationen ohne Kreisverband
          verwendet werden. Die Grundsatzentscheidung und die Festlegung der Förderhöhe
          obliegt der Vorstandschaft des Kreisjugendringes Cham.

  

III. Zuschussauszahlung:

1. Die Zuschüsse werden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß den Richtlinien, zur Mitte bzw. am Ende des Jahres ausbezahlt.


2.  Die Zuschüsse können bei Haushaltsengpässen prozentual gekürzt werden.


3.  Für förderfähige Maßnahmen kann eine Zuschussauszahlung abgelehnt werden, wenn der 
     Antragsteller im laufenden Haushaltsjahr nachweislich gegen geltende jugendschutz-
     rechtliche Bestimmungen verstoßen hat. 

 

IV. Schlussbestimmungen

1. Ein Rechtsanspruch kann nicht geltend gemacht werden.

2. Die Zuschussrichtlinien treten zum 01.01.2020 in Kraft.

  

Cham, den 04.11.2019                        

Zuschussanträge oder Rückfragen an:

KREISJUGENDRING LANDKREIS CHAM
Rachelstr. 6
93413 Cham
Tel. 09971/78-219
 
 
Fabian Geissler
1. Vorsitzender